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Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln – ElmV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 372

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Stoff höchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel
Arsen
Blei
1 mg/kg
1 mg/kg

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten.
3In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;
geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25